
Vorwort
Sehr geehrte Gartenfreundinnen, sehr geehrte Gartenfreunde,
eine Gartenordnung ist ein wichtiger Bestandteil der Nutzung eines Kleingartens, da mit dieser Ordnung elementare Rahmenbedingungen zur Bewirtschaftung der Parzelle und des gemeinschaftlichen Lebens in einer Kleingartenanlage festgelegt werden. Aus diesem Grund ist eine Gartenordnung bei vielen Pächtern auch Bestandteil des jeweiligen Unterpachtvertrages.
Allerdings haben im Verlauf der letzten Jahrzehnte sehr unterschiedliche Regelungen Eingang in die Pachtverträge gefunden. Auch haben einige Kleingartenvereine eigene vereinsinterne Ordnungen beschlossen. Aus diesem Grund sah sich der Bezirksverband der Kleingärtner e.V. veranlasst, eine für alle Pächter einheitliche und verbindliche Gartenordnung zu erstellen, die wir Ihnen hiermit zur Kenntnis geben.
Der Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V. wünscht Ihnen viel Erfolg in der kleingärtnerischen Nutzung Ihrer Parzelle!
Berlin, im Dezember 2007
H. Thymian, 2. Vorsitzender
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1.Allgemeine Bestimmungen, 2.Bauliche Anlagen, 3. Umweltschützende Maßnahmen, 4. Ruhe und Ordnung, 5. Wege und Einfriedungen, 6. Tierhaltung, 7. Kleingärtnerische Nutzung, 8. Schlussbestimmungen
1. Allgemeine Bestimmungen
a)
Der/die Pächter ist/sind gehalten, an Fachberatungsveranstaltungen teilzunehmen und die Erfahrungen und Ratschläge der Fachberater in allen gärtnerischen Belangen zu nutzen.
b)
Die Kleingartenparzelle muss mit der deutlich sichtbaren Kleingartennummer gekennzeichnet sein.
c)
Das Benutzen der Parzelle zur kleingärtnerischen Nutzung schließt jede gewerbliche Nutzung oder Wohnnutzung, insbesondere den Daueraufenthalt in den errichteten Lauben, aus.
d)
Die Bewirtschaftung des Kleingartens hat grundsätzlich durch Selbstarbeit des/der Pächter/s zu
erfolgen; wobei eine Unterstützung durch Familienangehörige zulässig ist. Parzelle oder Laube
dürfen keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden.
e)
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Booten innerhalb der KGA, auf Wegen, Plätzen und in einer Parzelle ist unzulässig. Das Befahren der Wege ist grundsätzlich verboten und ist nur zum Zwecke des sofortigen ununterbrochenen Be-bzw. Entladens gestattet. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf gekennzeichneten und ausdrücklich genehmigten Stellen geparkt werden.
f)
Die Auflagen der örtlichen Feuerwehr bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes sind zu beachten. Die dafür ausgewiesenen Wege müssen ständig für die Feuerwehr befahrbar gehalten werden.
g)
Zur Sicherung gegenüber allen Risiken ist durch den/die Pächter eine Feuer- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.
h)
Der Schornstein (Voraussetzung: Existenz einer Baugenehmigung für den Schornstein) muss nachweislich mindestens einmal im Jahr auf Kosten der/des Unterpächters durch den zuständigen Schornsteinfeger gereinigt werden.
i)
Alle zur gemeinsamen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen der Kleingartenanlage sind schonend zu behandeln. An der Unterhaltung dieser Anlagen hat/haben sich der/die Pächter entsprechend den Festlegungen des Kleingartenvereins zu beteiligen.
j)
Den Beauftragten des Verpächters oder seiner Vertreter ist im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse der Zutritt zu dem Kleingarten nach Ankündigung zu gestatten. Die Frist zur Ankündigung des Betretens beträgt 2 Wochen.
k)
Das Betreten der KGA bei Schnee und Eis erfolgt auf eigene Gefahr.
l)
Auf den Wegen der KGA gelagertes Material ist innerhalb von 7 Tagen zu entfernen, der Lagerplatz ist zu säubern.
m)
Das Ausbringen von Material gleich welcher Art (z.B. Aushub, Bauschutt, Baum- und Heckenschnitt) auf die Wege der KGA ist untersagt.
n)
Das Benutzen von Schussgeräten aller Art (z.B.Luftdruckwaffen, Steinschleudern, Pfeil und Bogen) in der KGA ist verboten.
o)
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern innerhalb der KGA ist verboten.
2. Bauliche Anlagen
a)
Grundsätzlich ist für alle baulichen Anlagen – auch für Schwimmbecken, Wasser- und Abwasserbehälter, Teiche, Kinderspielhaus u.a.m.- eine Bau- bzw. Aufstellgenehmigung des Bezirksverbandes notwendig. Anträge auf Genehmigung sind 3-fach mit Grundriss- und Bauzeichnungen, Lageskizze der Parzelle und formloser Darstellung des Bauvorhabens über den Vorstand der KGA an den Bezirksverband einzureichen. Das trifft auch für eine Veränderung der Baulichkeiten zu.
b)
Die Bautätigkeit darf erst nach Vorlage der Bauzustimmung durch den Bezirksverband begonnen werden.
c)
Geschlossene Veranden und überdachte Sitzplätze (sofern damit die gesamte bebaute Grundfläche größer als 24 m2 ist), massive Grillanlagen, Kleintierställe, gemauerte Kamine, Zierbrunnen, Brüstungen u.ä. sind unzulässig.
d) Eine (Teil-) Unterkellerung der Gartenlauben und durchgängige Betonwege im Garten sind unzulässig. Bis 6% der Parzellenfläche kann versiegelt werden (Platten u.ä.). Als versiegelt gelten Flächen, auf denen das Regenwasser nicht ungehindert im Erdreich versickern kann, auch in Sand verlegte Plattenwege ohne Ausfugung gehören dazu.
3. Umweltschützende Maßnahmen
a)
Hinsichtlich der Müllbeseitigung hat/haben sich der/die Pächter an der durch den Kleingartenverein vereinbarten Entsorgung zu beteiligen.
b)
Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Der/die Pächter ist/sind verpflichtet, die besonderen Anordnungen über den Wasserverbrauch zu beachten und den auf den Kleingarten ermittelten Wasser- und Abwasseranteil einschließlich eingetretener Verluste zu bezahlen.
c)
Grundsätzlich sind Toiletten auf biologischer Basis anzustreben. Trotzdem anfallende Fäkalien und Abwasser sind in vom Verpächter genehmigten Abwassersammelgruben aufzufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Dichtheit der gesamten Abwasseranlage ist durch einen zugelassenen Fachbetrieb zu bestätigen. Die Nachweisbelege für die ordnungsgemäße Entsorgung sind dem Verpächter auf Verlangen vorzuweisen. Das Jauchen mit Fäkalien ist nicht gestattet.
d)
Der Arten- und Biotopschutz ist zu fördern. Der/die Pächter sollten für Nistgelegenheiten und Tränkeplätze für Vögel sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt der Hecken und Sträucher auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
e)
Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmittel) sowie sonstiger Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes darf nur nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten. Eine Verpflichtung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besteht allein in den Fällen einer behördlichen Anordnung.
f)
Gesunder Pflanzenabfall und anderes kompostierfähiges Material ist zu kompostieren. Es darf nicht
im Rahmen der Müllbeseitigung zur Abfuhr gegeben werden.
g)
Das Verbrennen von Gartenabfällen und sonstigen Abfalls ist verboten.
h)
Der/die Pächter sind verpflichtet, allen behördlichen Anordnungen (z.B. Rattenbekämpfung) auf
eigene Kosten und Gefahr nachzukommen.
i)
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG), insbesondere
§ 29 (1) 5.: „Es ist verboten, Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit
vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Art zu beseitigen.“
4. Ruhe und Ordnung
a)
Zur Sicherung von Ruhe und Ordnung in der Kleingartenanlage ist den Anordnungen des Vorstandes des Kleingartenvereins Folge zu leisten.
b)
Der/die Pächter haben dafür Sorge zu tragen, dass sich auch ihre Gäste an die Festlegungen dieser Gartenordnung halten.
c)
Die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr ist grundsätzlich einzuhalten. Insbesondere sind lärmerzeugende Tätigkeiten wie Rasen mähen, Häckseln u.a. während der Mittagsruhe und an Sonn-und Feiertagen ausnahmslos zu unterlassen. Nachtruhe ist in der Zeit von 22 – 6 Uhr.
d)
In den unter 4c) genannten Zeiten ist das Befahren der KGA mit einem Kfz ausnahmslos untersagt! Auch eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der KGA berechtigt nicht zum Befahren innerhalb der genannten Ruhezeiten.
e)
Motorgetriebene Zweiradfahrzeuge sind innerhalb der KGA ausnahmslos an der Hand zu führen.
f)
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung (LärmVO).
5. Wege und Einfriedungen
a)
Die Umzäunung der Kleingartenanlage darf nicht zum Zweck eines Parzellenzuganges unterbrochen werden. Ausnahme: Kleingärten können von den Wegen innerhalb der KGA nicht erreicht werden.
b)
Die einzelnen Parzellen sind entlang des Weges durch den/die Pächter einzufrieden. Die Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Bei der Auswahl der Zaunart ist zu beachten, dass Mauern oder ähnliche Einfriedungen und die Verwendung von Stacheldraht untersagt sind. Auf Zäune in schmiedeeiserner Ausführung sollte verzichtet werden.
c)
An Einfriedungen dürfen Rohrmatten oder andere die Sicht behindernde Materialien nicht befestigt werden. Hecken innerhalb der KGA dürfen die für die Einfriedung zugelassene Höhe von 1,25 m nicht überschreiten.
d)
Der/die Pächter ist/sind verpflichtet, den Weg vor seinem/ihrem Garten bis zur halben Breite in Ordnung zu halten.
e)
Pflanzenteile dürfen nicht über die Parzellengrenze hinausragen, insbesondere ist ein Überhang vo Ästen durch den/die Pächter zu unterbinden.
6. Tierhaltung
a)
Die Haltung von Großvieh ist – auch vorübergehend – im Kleingarten nicht gestattet.
b)
Eine Kleintierhaltung bedarf der Zustimmung des Verpächters. Kleintiere sind so zu halten, dass sie nicht lästig werden und in den Nachbargärten keinen Schaden anrichten. Die Kleintierhaltung kann jederzeit vom Verpächter untersagt werden.
c)
Gewerbliche Tierhaltung ist nicht zulässig.
d)
Grundsätzlich und ausnahmslos dürfen sich gefährliche Hunde (gemäß § 3 HundeVO Bln) nicht in einer Kleingartenanlage aufhalten, das Verbot bezieht sich auch auf „besuchshalber“ mitgebrachte gefährliche Hunde.
e)
Hunde und Katzen sind in der KGA an der Leine zu führen, vom Vereins- und Spielplatz fernzuhalten und so zu halten, dass die Ruhe in der KGA nicht gestört wird.
f)
Verunreinigungen durch Hundekot auf den Wegen in der KGA sind unverzüglich durch den/die Hundeführer/-in zu beseitigen.
g)
Bienen-und Brieftaubenhaltung ist nur im Rahmen nicht gewerblicher Nutzung und nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet.
h)
Für etwaige Schäden aus der Tierhaltung haftet/haften der/die Pächter als Tierhalter.
7. Kleingärtnerische Nutzung
a) Erzeugung von Gartenbauprodukten auf mindestens einem Drittel der Pachtfläche.
Zu den Gartenbauprodukten gehören:
Beetflächen (Freilandbeete, Gewächshäuser, Frühbeetkästen und Folienzelte):
- Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen (Tomaten,Gurken, Kürbis, Salat, Mohrrüben, Porree, Rhabarber, Zucchini, Radis, Weiß-, Grün-, Rot-, Wirsing-, Blumen-, Rosenkohl, Kohlrabi, Mangold, Bohnen, Erbsen, Zwiebeln, Spargel u.v.a.m.)
- Feldfrüchte (Kartoffeln, Rote Beete u.a.)
- Erdbeeren
- Gründüngung (Lupine, Serradella u.a.)
Diese Gartenbauprodukte belegen 12 % der Pachtfläche
- Küchenkräuter (Dill, Schnittlauch, Bohnenkraut, Maggikraut, Meerrettich, Minze, Majoran, Petersilie u.v.a.m.)
Diese Gartenbauprodukte belegen 1 % der Pachtfläche
- einjährige Sommerblumen (Tagetes, Sonnenblumen, Schnittblumen)
Diese Gartenbauprodukte belegen 3 % der Pachtfläche
Für die Bewertung der kleingärtnerischen Nutzung ist die Vielfalt des Anbaus vorgenannter Gartenbauprodukte entscheidend. Monokulturen, z.B. nur Kartoffeln, sind unzulässig. Mischanbau zur Minimierung des Schädlingsbefalls, z.B. Mohrrüben mit Zwiebeln, insbesondere der Einsatz von Tagetes zur Nematodenbekämpfung, wird empfohlen.
Obstgehölze
- Obstbäume (Apfel, Birne, Pfirsich, Pflaume, Aprikose, Süß- und Sauerkirsche u.a.)
- Beerenobststräucher, -rankgewächse und Wildobstgehölze (Johannes-, Stachel- und Jochelbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Weinreben, Kiwi,Preisel- und Heidelbeeren, Quitten u.a.)
Bewertung: Hoch- und Halbstamm 8 m2, Viertelstamm 4 m2, Sträucher 2 m2, Rankgewächse bis 5 m2.
Diese Gartenbauprodukte belegen 15 % der Pachtfläche.
Sonderflächen
- Kompostierungsanlagen
Die hierfür notwendige Fläche wird bewertet mit 2 % der Pachtfläche.
Eine prozentuale Minimierung einzelner Anbauflächen hat eine gleichwertige prozentuale Erhöhung der Beetflächen (außer Blumen) zur Folge.
b) Sonstige Flächen
Auf den verbleibenden zwei Dritteln der Pachtfläche bleiben noch ausreichend Möglichkeiten der Gestaltung für andere hier nicht aufgeführte Nutzungsformen. Dazu gehören u.a. Biotope (wie Kleinteiche bis 10 m2,
Trockenmauern), Ziersträucher, Stauden, Schwimmbecken (transportabel, aufblasbar), Gebäude, versiegelte Flächen (Sitzplatz, Wege bis max. 6% der Parzellenfläche) u.ä.
c) Pflanzabstände
Bei der Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern sind folgende Abstände zur Parzellengrenze einzuhalten:
hochstämmige Obstbäume:
Halbstämme und Buschförmige:
Spindel, Spalier, Sträucher, Hecken:
1,5 m
1,0 m
0,5 m
Das Anpflanzen hoch wachsender oder ausladender Bäume und Sträucher wie z.B. Nadelbäume, Rotbuchen, Linden, Platanen, Rosskastanien, Stieleichen,
Pappeln, Weißbirken, Walnussbäumen, Haselnuss, Trauerweiden u.ä. ist nicht zulässig.
Es dürfen nur Ziergehölze gepflanzt werden, die im freien Wuchs eine geringere Höhe als 4 m erreichen. Die Gesamtfläche aller Nadelziergehölze darf nicht
mehr als 10 m2 betragen.
8. Schlussbestimmungen
Diese Gartenordnung ist für alle Unterpächter des Bezirksverbandes verbindlich, sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die vereinsinternen Regelungen eines Kleingartenvereins können die Festlegungen der Gartenordnung des Bezirksverbandes der Kleingärtner ergänzen und erweitern, diese jedoch nicht ersetzen.
In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche und andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von den Regelungen der Gartenordnung unberührt.